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   OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21 (https://dejure.org/2023,17328)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.02.2023 - 4 LB 5/21 (https://dejure.org/2023,17328)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 4 LB 5/21 (https://dejure.org/2023,17328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägungsfehler; Bekanntmachung; Eigentumsbetroffene; Enteignung; Ergänzendes Verfahren; Folgemaßnahmen; Funktion Kreisstraße; Gebietsschutz; Grundstücksinanspruchnahme; Kreisstraße; Naturschutzrecht; Öffentlichkeitsbeteiligung; Planergänzung; Planfeststellungsbeschluss; ...

  • rechtsportal.de

    Abwägungsfehler; Bekanntmachung; Eigentumsbetroffene; Enteignung; Ergänzendes Verfahren; Folgemaßnahmen; Funktion Kreisstraße; Gebietsschutz; Grundstücksinanspruchnahme; Kreisstraße; Naturschutzrecht; Öffentlichkeitsbeteiligung; Planergänzung; Planfeststellungsbeschluss; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Fragen der Finanzierbarkeit des Vorhabens betreffen zwar die Planrechtfertigung, sind aber nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und erlangen allein Relevanz bei unüberwindbaren finanziellen Schranken (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134, Urt. vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 58).

    Zwar mag damit der Öffentlichkeit im Rahmen der 5. Auslegung hinreichend deutlich gemacht worden sein, dass eine UVP-Pflicht besteht, ohne dass es auf den konkreten Wortlaut der förmlichen Feststellung der UVP-Pflicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 17).

    Die ausgelegten Unterlagen ermöglichten Dritten die Beurteilung, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnten (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 34).

    Ein Hinweis auf die Bedeutung des Klimawandels bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sei zwar in der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) zu finden, nicht aber in der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) und der diese Richtlinie ablösenden Richtlinie 2011/92/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 180).

    Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 34).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 128, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn.107 m.w.N., Hoppe, a.a.O., Rn. 1155).

    Eine neue Abwägung erfordert ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG n.F. Das ergänzende Verfahren ist kein Planänderungsverfahren nach § 143 LVwG (§ 76 VwVfG), sondern die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Fragen der Finanzierbarkeit des Vorhabens betreffen zwar die Planrechtfertigung, sind aber nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und erlangen allein Relevanz bei unüberwindbaren finanziellen Schranken (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134, Urt. vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 58).

    Die enteignungsbetroffenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit der problematischen Papierschlammdeponie (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 823 f.).

    Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutzrecht erstreckt sich im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und bei der Berücksichtigung öffentlicher Belange, bei denen - ihr Vorliegen unterstellt - nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben ohne diese Fehler an dieser Stelle nicht oder mit einer für das Grundstück der Kläger relevanten Änderung der Trassenführung hätte realisiert werden können (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 363).

    e) Entsprechendes gilt für die Regelungen des Artenschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris, Rn. 504).

    Im Übrigen dürften die Kläger diesbezüglich auch nicht rügebefugt sein, da die Befreiung nicht kausal für ihre Grundstückinanspruchnahme ist, soweit nicht abwägungsrelevante und das Vorhaben insgesamt ausschließende Eingriffe in Rede stehen (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 594 ff, 597), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 123 f., 135 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35).

    b WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris, Rn. 125 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35).

    Diese Zielsetzungen folgen aus Art. 1 Abs. 1 lit. d, Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Art. 2 Nr. 33 WRRL (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 126 ff.).

    Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie v. 03.10.2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2020 - 4 KS 2/16

    Anspruch des Einzelnen auf Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Da Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung haben, wirft das auf der Stufe der Planrechtfertigung die Frage auf, ob für das konkrete Ausbauvorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht und das Vorhaben öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen und entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (Urt. des Senats v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 60, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 171).

    Wie ausgeführt (B.5.b), müssen alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte grundsätzlich im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (vgl. auch Urt. des Senats v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 54).

    Die Nutzbarkeit der Restfläche ist eine Frage des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens (§ 9 EnteigG SH; vgl. Urt. des Senats v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 77).

    Der Schutz durch das Abwägungsgebot erstreckt sich auf u.a. auf Abwägungsdefizite durch das Nichterkennen oder Nichtberücksichtigen einzelner Belange, die Abwägungsfehleinschätzung durch Verkennung der Bedeutung einzelner Belange oder die Abwägungsdisproportionalität durch eine Verkennung des Gewichts der betroffenen Belange bei deren Ausgleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl., 2023, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 78; Urt. des Senats. v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 68).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 123 f., 135 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35).

    b WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris, Rn. 125 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35).

    Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie v. 03.10.2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Daher führt auch der bei den Klägern zu berücksichtigende Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46), nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Kläger ihren materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruch weiter verfolgen können.

    Allerdings muss bereits "zu Beginn des Beteiligungsverfahrens" und damit im Rahmen der ersten Auslegung und ihrer Bekanntmachung ersichtlich sein, dass der Umweltverträglichkeitsprüfung eine förmliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugrunde liegt, da die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a Satz 1 UVPG a.F. die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers ist, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und Reichweite möglicher Umweltauswirkungen einschätzt (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 , juris Rn. 34).

    Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte, dass ohne diesen Abwägungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, lassen sich nach wie vor nicht feststellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 21, BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 30).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden (BVerwG, Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, juris Rn. 17, BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 30).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung i.S.d. § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1992 - 4 L 67/91

    Straßenklasse; Teilstück; Bundesstraße; Verkehrsbedeutung; Räumliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Die Verkehrsbedeutung ergebe sich bei Landes- und Kreisstraßen aus der einer Straße zugedachten Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") und nicht - wie bei Gemeindestraßen - durch das tatsächliche oder voraussichtliche Verkehrsaufkommen ("dienen", vgl. auch Urt. des Senats v. 04.02.1992 - 4 L 67/91-, juris Rn. 30).

    Es sei auf die planerische Zweckbestimmung abzustellen ("zu dienen bestimmt": Urt. des Senats v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Planfeststellung ist, dass sich Anlass und Notwendigkeit aus der Planfeststellung ergeben und dass die Folgemaßnahmen nicht wesentlich über die über den Anschluss und die Anpassung der anderen Anlage hinausgehen, um die eigentliche Kompetenzordnung zu wahren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2022, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, juris Rn. 35).

    So kann die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, juris Rn. 170, m.w.N.).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
    Die (materiellen) Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. 2015 sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urt. v.09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris, Rn. 21 - 22).

    Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 28).

  • VG Schleswig, 15.06.2021 - 3 A 642/18
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 8 B 11345/17

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für

  • BVerwG, 31.01.2011 - 7 B 55.10

    Planfeststellung; Abwägung; Lärmschutz in der Planfeststellung; Auflagen im

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • BVerwG, 15.03.2013 - 9 B 30.12

    Planrechtfertigung; Verkehrsprognose

  • VG Karlsruhe, 27.07.2017 - 9 K 753/17

    Klage einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 2 N 15.619

    Abwägungsgebot und Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 7 LB 70/14

    Notwendige Folgemaßnahme; Gemeindestraße; Kreisstraße; Straßenbaulastträger;

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 7 LC 82/16

    Klage einer Stadt gegen die Abstufung der Teilstrecke einer Landesstraße;

  • BVerwG, 23.09.2021 - 4 A 4.21

    Klage gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 49/97

    Kreisstraße; Gehweg; Radweg; Straßenbaulast; Planfeststellungsbehörde;

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2018 - 1 KN 23/14

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan: Mängel bei der Sammlung und

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.1994 - 1 C 10893/92

    Planfeststellungsbeschluß; Verwaltungsstreitverfahren; Umweltverträglichkeit;

  • BVerwG, 17.12.2015 - 6 B 24.15

    Zulässigkeit der Berufung; pauschaler Hinweis auf Gerichtsentscheidung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2022 - 4 LB 8/21

    Anforderungen an die Begründung einer Berufung

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2019 - 4 LB 13/18

    (Keine) Anordnung zur Gestattung der Jagdausübung

  • VGH Bayern, 22.02.1999 - 10 B 98.1620
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    Einer gesonderten gesetzlichen Normierung bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 64 und v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 42).

    Die Übergangsvorschrift entspricht europäischem Recht (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 - juris Rn. 81).

    Sie ist nicht Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses (OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -, juris Rn. 41; VGH Kassel, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, juris Rn. 102; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 74 m.w.N.).

    Dies ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 72 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2013 - 20 D 84/12.AK -, juris Rn. 92).

    Verlangt wird lediglich eine vorausschauende Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (weiterhin stRspr BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 74, Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 31).

    Insbesondere die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann bei Bedarf jedoch ausgeklammert und nachträglichen Schutzauflagen überlassen werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 - 7 A 9.19 -, juris Rn. 97; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 107, 114 m.w.N.).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 - 7 A 9.19 -, juris Rn. 103; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 28.09.2023 - 4 KS 3/21 - juris Rn. 86), ohne dass das Gericht die Planfeststellungsbehörde auf bestimmte Planungsergebnisse festlegen könnte (OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 132; Uschkereit in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 74 Rn. 96 f. in juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Insoweit gibt es keine Präklusion oder Beschränkung der berufungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn - wie vorliegend - erstinstanzlich keine Überprüfung aller Rügen stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris).
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